Urteil des OLG Naumburg vom 23.02.2021 – Az. 2 Wx 31/20
Nicht selten wird gerade bei Unternehmen im Rahmen der Testamentserstellung eine Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Erblasser kann durch einen Testamentsvollstrecker, d.h. eine Person seines Vertrauens, einzelne Entscheidungsbefugnisse von den Erben dieser Person für eine gewisse Zeitschiene übertragen. Gerade bei noch unerfahrenen Nachfolgern eines Unternehmens wird von dieser Möglichkeit nicht selten Gebrauch gemacht. Kommt es zum Streit zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker, muss das Gericht bei groben Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers über dessen Abberufung beraten.
Das angerufene Gericht hatte zu entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker entlassen werden kann, wenn fünf Jahre nach Eintritt des Erbfalles der Nachlass noch nicht vollständig abgewickelt ist. Die Erblasser hatten sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und nach dem Tod des Letztversterbenden Schlusserben bestimmt. Für den Schlusserbfall hatten sie einige Vermächtnisse und Auflagen angeordnet und einen Freund zum Testamentsvollstrecker ernannt. Dieser nahm das Amt an und erhielt ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Allerdings erteilte er mit erheblicher Verzögerung Auskunft über den Nachlass.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann das Nachlassgericht auf Antrag eines Miterben einen Testamentsvollstrecker aus wichtigem Grund entlassen, wenn dieser beispielsweise eine grobe Pflichtverletzung begeht oder sich als unfähig erweist, den Nachlass ordnungsgemäß abzuwickeln. Auch wenn er benannte Pflichtverletzungen nicht abstellt, monatelange Phasen der vollständigen Untätigkeit des Testamentsvollstreckers erkennbar sind und der Testamentsvollstrecker keine hinreichende Erklärung für eine ungewöhnlich lange Dauer der Abwicklung geben kann, rechtfertigt dies seine Entlassung.
Im vorliegenden Fall war etwa fünfeinhalb Jahren nach dem Erbfall weder das Erbschaftssteuerverfahren abgeschlossen noch der Nachlass auseinandergesetzt worden, sodass das OLG Naumburg in seiner Entscheidung dem Antrag stattgab und damit bestätigte, dass ein Testamentsvollstrecker entlassen werden kann, der die Erbauseinandersetzung und das Erbschaftsteuerverfahren nicht in angemessener Zeit abschließt.